1(Fundstelle des Originaltextes:
2BGBl. I 1998, 2415)
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Familienzuschlag
(Monatsbeträge in DM)
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Stufe 1 (§ 40 Abs. 1) |
Stufe 2 (§ 40 Abs. 2) |
Besoldungsgruppen A 1 bis A 8 übrige Besoldungsgruppen |
149,00 |
282,87 |
| 156,48 |
290,35 |
Bei mehr als einem Kind erhöht sich der Familienzuschlag für das zweite zu berücksichtigende Kind um 133,87 DM, für das dritte und jedes weitere zu berücksichtigende Kind um 177,57 DM.
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3Erhöhungsbeträge für Besoldungsgruppen A 1 bis A 5
Der Familienzuschlag der Stufe 2 erhöht sich für das erste zu berücksichtigende Kind in den Besoldungsgruppen A 1 bis A 5 um je 8,50 DM, ab Stufe 3 für jedes weitere zu berücksichtigende Kind
in den Besoldungsgruppen A 1 bis A 3 um je 42,50 DM,
in Besoldungsgruppe A 4 um je 34,00 DM und
in Besoldungsgruppe A 5 um je 25,50 DM.
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4Soweit dadurch im Einzelfall die Besoldung hinter derjenigen aus einer niedrigeren Besoldungsgruppe zurückbleibt, wird der Unterschiedsbetrag zusätzlich gewährt.
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5Anrechnungsbetrag nach § 39 Abs. 2 Satz 1
| - in den Besoldungsgruppen A 1 bis A 8: |
138,52 DM |
| - in den Besoldungsgruppen A 9 bis A 12: |
147,05 DM |