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Bekanntmachung nach Artikel 4 Abs. 2 des Bundesbesoldungs- und -versorgungsanpassungsgesetzes 1998 und nach § 2 Abs. 1 und § 3 Abs. 2 der Zweiten Besoldungs-Übergangsverordnung – BBVAnpG98Art4uaBek

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1(Fundstelle des Originaltextes:
2BGBl. I 1998, 2415)

  Familienzuschlag
(Monatsbeträge in DM)
  Stufe 1
(§ 40 Abs. 1)
Stufe 2
(§ 40 Abs. 2)
Besoldungsgruppen A 1 bis A 8
übrige Besoldungsgruppen
149,00 282,87
156,48 290,35
Bei mehr als einem Kind erhöht sich der Familienzuschlag für das zweite zu berücksichtigende Kind um 133,87 DM, für das dritte und jedes weitere zu berücksichtigende Kind um 177,57 DM.

2
3Erhöhungsbeträge für Besoldungsgruppen A 1 bis A 5

Der Familienzuschlag der Stufe 2 erhöht sich für das erste zu berücksichtigende Kind in den Besoldungsgruppen A 1 bis A 5 um je 8,50 DM, ab Stufe 3 für jedes weitere zu berücksichtigende Kind

in den Besoldungsgruppen A 1 bis A 3 um je 42,50 DM,

in Besoldungsgruppe A 4 um je 34,00 DM und

in Besoldungsgruppe A 5 um je 25,50 DM.

3
4Soweit dadurch im Einzelfall die Besoldung hinter derjenigen aus einer niedrigeren Besoldungsgruppe zurückbleibt, wird der Unterschiedsbetrag zusätzlich gewährt.

4
5Anrechnungsbetrag nach § 39 Abs. 2 Satz 1

- in den Besoldungsgruppen A 1 bis A 8: 138,52 DM
- in den Besoldungsgruppen A 9 bis A 12: 147,05 DM

Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25